Landesschachbund Brandenburg e.V.

Zurück zur Startseite / Datenschutzerklärung / Impressum

Richtlinie - Auslagenerstattung - des LSBB e.V.
- Anlage zur Finanzordnung -

1. Allgemeines
1.
Allgemein sind alle Zahlungen über die Kasse (Schatzmeister) zu leisten. Soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind, werden die Auslagen gemäß Punkt 8 „Finanzordnung des LSBB e.V.“ nach folgenden Grundsätzen erstattet:
1.1 Für alle Auslagen gilt der Grundsatz der Sparsamkeit.
1.2 Die im Folgenden aufgeführten Sätze sind Höchstbeträge; sie müssen in der Abrechnung nicht ausgeschöpft werden.
1.3 Größere Auslagen sind umgehend, d.h. 14 Tage nach Veranstaltung, kleinere Auslagen halbjährlich zum 20. Juni und 20. Dezember abzurechnen.

2. Maßnahmen aus Drittmitteln
Soweit Auslagen für Maßnahmen anfallen, die nach besonderen Bewilligungsbedingungen Dritter abgerechnet werden, sind sie getrennt abzurechnen. Die Bewilligungsbedingungen haben Vorrang vor dieser Regelung; es gelten die niedrigeren Sätze.

3. Sachliche Auslagen für die Wahrnehmung der Funktion werden nach Beleg erstattet; ggf. ist ein Beleg zu erstellen. Bei Porto und Telefonkosten genügt eine einfache Aufstellung.

4. Reisekosten
4.1
Bahnkosten werden in Höhe des Tarifes 2. Klasse einschließlich Zuschläge erstattet. Mögliche Ermäßigungen sind zu nutzen.
4.2 Kosten des Personennahverkehrs (Bus, S-, U- und Straßenbahn) werden in der angegebenen Höhe erstattet. Bei Pkw-Nutzung werden 0,30 EUR je km erstattet. Es sind möglichst Fahrgemeinschaften zu bilden; für die Mitnahme jeder weiteren Person erhöht sich die Vergütung um 0,02 EUR pro km.

4.3 Tagegeld
Grundlage: "Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) {Ausfertigungsdatum}, zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285, und Reisekostenabrechnung des Deutschen Schachbundes e.V., mit Stand vom Dezember 2009.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Aufwands- und Pauschvergütung  des Einkommensteuergesetzes (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2) sowie {BRKG § 6, 7, 9}
Bei Inlandreisen werden bei der Wahrnehmung der Funktion pro Kalendertag  folgende steuerfreie Tagegelder gezahlt:

Tabelle 1

Dauer der Abwesenheit von der Wohnung

Betrag je Kalendertag

mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden

12,00 EUR

mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden

12,00 EUR

24 Stunden

24,00 EUR

Tabelle 2

Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unendgeldliche Verpflegung, ist vom Tagegeld nachfolgender Betrag bei Erhalt entsprechender Verpflegung einzubehalten:

Frühstück     

20 %

4,80 EUR

(Mittagessen) Hauptmahlzeit

40 %

9,60 EUR

(Abendessen) Hauptmahlzeit

40 %

9,60 EUR

Der Kürzungsbetrag errechnet sich immer vom vollen Tagegeldsatz, also auch bei einem Teiltagegeld. Der Kürzungsbetrag darf das Teiltagegeld jedoch nicht überschreiten.

4.4 Besteht zwischen der Wohnung und Dienststätte, nur eine geringe Entfernung,  (d.h. 2 km, gem. BRKG § 6 Abs. 1 Satz 3)  wird Tagegeld nicht gewährt.
4.5 Übernachtungsgelder
4.5.1 Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt pauschal 20,00 EUR je Übernachtung  (BRKG § 7).
4.5.2 Notwendige höhere Übernachtungskosten werden gegen Beleg erstattet.
4.5.3 Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind im Inland um 4,80 EUR zu kürzen.
4.5.4 Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
4.6 Für die Dauer von Veranstaltungen werden Tage- und Übernachtungsgelder nicht gezahlt, wenn vom Ausrichter freie Unterkunft und Verpflegung gewährleistet wird.
4.6.1 Die Einladungen bzw. deren Ablichtungen der Ausrichter ist der Abrechnung beizufügen.
4.7 Nebenkosten
Notwendige Nebenkosten (z.B. öffentlicher Personennahverkehr, Taxikosten) werden erstattet; sie sind nachzuweisen und gegebenenfalls zu begründen und zu belegen.

5. Für Tagungen des LSBB, bzw. für die Teilnahme an Tagungen im Auftrag des Präsidiums des LSBB, wird ein Sitzungsgeld von täglich 25 EUR gezahlt. Das betrifft Präsidiums- und Spielkommissionssitzungen, Kreistagungen, Sitzungen des DSB, LSB sowie Kongresse.

6. Inkrafttreten
Beschluss des Präsidiums des LSBB e.V. vom 28. Oktober 2011.
Aktualisiert durch Präsidiumsbeschluss vom 14. Februar 2014.
Diese Regelungen traten am selben Tag in Kraft.