Landesschachbund
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Richtlinie
- Auslagenerstattung - des LSBB e.V.
- Anlage zur Finanzordnung -
1.
Allgemeines
Richtline – Auslagenerstattung des LSBB e. V.
– Anlage zur Finanzordnung –
1. Allgemeines
1.1 Für alle Auslagen gilt der Grundsatz der
Sparsamkeit.
1.2 Die im
Folgenden aufgeführten Sätze sind Höchstbeträge; sie müssen in der Abrechnung
nicht ausgeschöpft
werden
1.3 Größere
Auslagen sind umgehend, d. h. 14 Tage nach Veranstaltung, kleinere Auslagen
halbjährlich zum 20.
Juni und 20. Dezember abzurechnen.
2. Maßnahmen aus Drittmitteln
2.1 Soweit Auslagen für Maßnahmen anfallen, die nach
besonderen Bewilligungsbedingungen
Dritter abgerechnet werden, sind sie getrennt
abzurechnen. Die Bewilligungsbedingungen
haben Vorrang vor dieser Regelung; es gelten die
niedrigeren Sätze.
3. Sachliche Auslagen
3.1. Sachliche Auslagen für die Wahrnehmung der
Funktion werden nach Belegvorlage erstattet,
ggf. ist ein Eigenbeleg zu erstellen.
3.2. Bei Porto- und
Telefonkosten genügt eine einfache Aufstellung.
4. Reisekosten
4.1 Bahnkosten werden in Höhe des Tarifs 2. Klasse
einschließlich Zuschläge (z. B. für
Sitzplatzreservierungen) erstattet. Mögliche
Ermäßigungen sind zu nutzen.
4.2 Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr
werden in der angegebenen Höhe erstattet.
Bei der Nutzung eines Pkw werden je km 0,30 EUR
erstattet. Es sind möglichst
Fahrgemeinschaften zu bilden.
4.3 Als Ersatz von
Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gezahlt. Die Höhe des
Tagegeldes bemisst sich nach
der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich
entstandener, für die
Wahrnehmung der Funktion veranlasster Mehraufwendungen im Inland
nach dem
Einkommensteuergesetz.
4.4 Erhalten Funktionäre ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von
dem
zustehenden
Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je
40 Prozent des
Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten.
4.5 Besteht zwischen der Wohnung und der Dienststätte
nur eine geringe Entfernung, wird das
Tagegeld nicht gewährt.
4.6 Das Übernachtungsgeld für eine notwendige
Übernachtung ohne Beleg beträgt pauschal
20,00 EUR. Höhere Übernachtungskosten werden gegen
Vorlage des Belegs erstattet.
Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks
einschließen, sind gem. 4.4 zu kürzen.
4.6 Für die Dauer der Benutzung von
Beförderungsmitteln wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
Für die Dauer von
Veranstaltungen werden Tage- und Übernachtungsgelder nicht gezahlt,
wenn vom Ausrichter freie
Unterkunft und Verpflegung gewährleistet wird. Die Einladungen
bzw. deren Ablichtungen der
Ausrichter ist der Abrechnung beizufügen.
5. Sitzungsgeld
5.1 Für Tagungen des LSBB e. V., bzw. für die
Teilnahme an Tagungen im Auftrag des
Präsidiums des LSBB e. V., wird ein Sitzungsgeld von
täglich 25,00 EUR gezahlt. Das betrifft
u. a. Präsidiums- und Spielkommissionssitzungen,
Kreistagungen, Sitzungen des DSB, der
DSJ, LSB sowie weitere Kongresse.
Beschluss des Präsidiums des LSBB
e.V. vom 28. Oktober 2011.
Aktualisiert durch Präsidiumsbeschluss vom 14. Februar
2014 sowie vom 15. Februar 2020, 29.
April 2024.
Neufassung vom 12. Oktober 2025.
Diese Regelungen traten am selben Tag in Kraft