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Richtlinie - Auslagenerstattung - des LSBB e.V.
- Anlage zur Finanzordnung -

1. Allgemeines

Richtline – Auslagenerstattung des LSBB e. V.
– Anlage zur Finanzordnung –

1. Allgemeines
1.1 Für alle Auslagen gilt der Grundsatz der Sparsamkeit.
1.2 Die im Folgenden aufgeführten Sätze sind Höchstbeträge; sie müssen in der Abrechnung
nicht ausgeschöpft werden
1.3 Größere Auslagen sind umgehend, d. h. 14 Tage nach Veranstaltung, kleinere Auslagen
halbjährlich zum 20. Juni und 20. Dezember abzurechnen.

2. Maßnahmen aus Drittmitteln
2.1 Soweit Auslagen für Maßnahmen anfallen, die nach besonderen Bewilligungsbedingungen
Dritter abgerechnet werden, sind sie getrennt abzurechnen. Die Bewilligungsbedingungen
haben Vorrang vor dieser Regelung; es gelten die niedrigeren Sätze.

3. Sachliche Auslagen
3.1. Sachliche Auslagen für die Wahrnehmung der Funktion werden nach Belegvorlage erstattet,
ggf. ist ein Eigenbeleg zu erstellen.
3.2. Bei Porto- und Telefonkosten genügt eine einfache Aufstellung.

4. Reisekosten
4.1 Bahnkosten werden in Höhe des Tarifs 2. Klasse einschließlich Zuschläge (z. B. für
Sitzplatzreservierungen) erstattet. Mögliche Ermäßigungen sind zu nutzen.
4.2 Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr werden in der angegebenen Höhe erstattet.
Bei der Nutzung eines Pkw werden je km 0,30 EUR erstattet. Es sind möglichst
Fahrgemeinschaften zu bilden.
4.3 Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gezahlt. Die Höhe des
Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich
entstandener, für die Wahrnehmung der Funktion veranlasster Mehraufwendungen im Inland
nach dem Einkommensteuergesetz.
4.4 Erhalten Funktionäre ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem
zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je
40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten.
4.5 Besteht zwischen der Wohnung und der Dienststätte nur eine geringe Entfernung, wird das
Tagegeld nicht gewährt.
4.6 Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne Beleg beträgt pauschal
20,00 EUR. Höhere Übernachtungskosten werden gegen Vorlage des Belegs erstattet.
Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind gem. 4.4 zu kürzen.
4.6 Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
Für die Dauer von Veranstaltungen werden Tage- und Übernachtungsgelder nicht gezahlt,
wenn vom Ausrichter freie Unterkunft und Verpflegung gewährleistet wird. Die Einladungen
bzw. deren Ablichtungen der Ausrichter ist der Abrechnung beizufügen.

5. Sitzungsgeld
5.1 Für Tagungen des LSBB e. V., bzw. für die Teilnahme an Tagungen im Auftrag des
Präsidiums des LSBB e. V., wird ein Sitzungsgeld von täglich 25,00 EUR gezahlt. Das betrifft
u. a. Präsidiums- und Spielkommissionssitzungen, Kreistagungen, Sitzungen des DSB, der
DSJ, LSB sowie weitere Kongresse.

Beschluss des Präsidiums des LSBB e.V. vom 28. Oktober 2011.
Aktualisiert durch Präsidiumsbeschluss vom 14. Februar 2014 sowie vom 15. Februar 2020, 29.
April 2024.
Neufassung vom 12. Oktober 2025.
Diese Regelungen traten am selben Tag in Kraft