Landesschachbund Brandenburg e.V. |
Beschlüsse
Gewährung
von Zuschüssen des LSBB e.V. für überregionale Wettkämpfe
(Verfahrensweise für Antrag,
Nachweisführung und Auszahlung)
- Beschluss Nr. P 01/18 -
Auf Antrag kann das Präsidium des LSBB e.V. über die Förderung von Vereinen an
überregional bedeutsamen Veranstaltungen entscheiden. Der Antrag ist schriftlich
an die Geschäftsstelle des LSBB e.V. zu richten unter Angabe der Mannschaft, der
Veranstaltung, der beantragten Summe und einer Begründung. Ein gewährter
Zuschuss wird nach der Veranstaltung vom Schatzmeister überwiesen. Innerhalb von
vier Wochen nach Veranstaltungsende hat eine revisionssichere Nachweiserbringung
bestehend aus Belegen, die die Ausgaben an den Veranstalter nachweisen, als
Original bzw. Kopie, zu erfolgen:
immer die Überweisung bzw. Zahlung an den
Veranstalter (dessen Empfangsquittung), mindestens über eine Zahlung in der
gewährten Höhe oder die eine größere getätigte Ausgabe enthält sowie die
Ausschreibung bzw. Einladung.
Beschluss des Präsidiums des LSBB e.V.
vom 16. Februar 2018. Er ersetzt den Beschluss P 01/06 vom 8. April 2006.
Zuschuss für die Teilnahme an
überregionalen Weiterbildungsmaßnahmen
Ordnung
zur Rechnungslegung bei Mitgliederanteilen und Anmeldungen ab 01.01.97
- Beschluss Nr.
26/96 -
1. Die
Geschäftsstelle bearbeitet die Mitgliederbewegung.
2. Jährlich werden in Abstimmung mit dem DSB per 10.02. und 20.08.
Mitgliederlisten erstellt. Diese werden den Vereinen, den Schatzmeistern der
Kreise und des LSBB zur Verfügung gestellt.
3. Der Schatzmeister stellt dann die jährlichen Rechnungen für die Abführungen
an den DSB und LSBB an die Kreise. Durch die Kreise sind diese Anteile an den
LSBB abzuführen.
4. Der Schatzmeister übermittelt dann den Anteil an den DSB.
5. Die Kreise stellen dann auf der Grundlage von Punkt 2 den Vereinen
ihre Rechnungen. Diese beinhalten die Abführungen an den DSB, LSBB und den
Kreis, wobei letzterer Betrag beim Kreis verbleibt. Diese Maßnahme macht sich
auf Grund der Aufgabenverteilungspläne notwendig.
6. Mitgliederanmeldegebühren werden auf Grund der Anmeldungen bei der
Geschäftsstelle durch den Schatzmeister des LSBB am Ende eines Kalenderjahres
den Vereinen in Rechnung gestellt. Die Neuanmeldungen sind auf der Vereinsliste
mit einem Sternchen versehen. Sollte die Einzahlung dieser Gebühr nicht
termingerecht erfolgen, läuft der Verein Gefahr mit aller Konsequenz einer
Sperre der betreffenden Spieler.
Beschluss des Kongresses des LSBB e.V. vom 1. Juni 1996.
Abführungen
aus den anteiligen Mitgliederbeiträgen der Vereine des LSBB
-
Beschluss Nr. L 1/18 -
Der
Kongress des LSBB e.V. legte folgende Beiträge ab dem Jahr 2019 fest (der
LSBB-Anteil gilt ab 2019, der DSB-Anteil gilt ab 2014):
1. Pro Mitglied U 10 = Beitragsfrei 0,00 EUR / Jahr
2. Pro Mitglied U 14 = Schülerbeitrag 6,00 EUR / Jahr
davon 2,50 EUR an den DSB und 3,50 EUR an den LSBB
3. Pro Mitglied U 18 = Jugendbeitrag 12,00 EUR / Jahr
davon 5,00 EUR an den DSB und 7,00 EUR an den LSBB
4. Pro Mitglied Ü 18 = Erwachsenenbeitrag 24,00 EUR / Jahr
davon 10,00 EUR an den DSB und 14,00 EUR an den LSBB
Die Beiträge werden auf der Grundlage der Mitgliederlisten des Deutschen
Schachbundes errechnet und den Vereinen mitgeteilt. Der Stichtag für die
Berechnung ist der 31. Dezember des Vorjahres.
Die Beitragsrechnungen werden in 2 Raten durch die Vereine beglichen. (1. Rate:
30. März; 2. Rate: 15. August), wobei die Zahlung in einer Rate empfohlen wird.
Die Beiträge werden auf das Konto des LSBB e.V. überwiesen.
Die anteiligen Abführungen der Kreise werden durch diese selbständig geregelt.
Beschluss des Kongresses des LSBB e.V. vom
2. Juni 2018 (LSBB-Anteil). Beschluss des Kongresses des Deutschen Schachbundes e.V. vom
11. Mai 2013 (DSB-Anteil). Gemäß der Finanzordnung des LSBB e.V., Ziff. 2.2, ist der DSB-Anteil ein durchlaufender Posten und wird an die Vereine weitergegeben.
Delegiertenschlüssel
für die Kongresse des LSBB e.V.
- Beschluss Nr. L /01
-
Für
die Landeskongresse des LSBB e.V. wurde folgender Delegiertenschlüssel
festgelegt:
Delegierte sind:
- alle Mitglieder des Präsidiums,
- die Vorsitzenden der Kassenprüfer und des Schiedsgerichts,
- Delegierte aus den Vereinen; Je Verein für jeden angefangenen 30-er
Mitgliedsblock je ein Delegierter; pro Delegierte(r) können 2 / zwei Stimmen
gebündelt werden.
Stimmenbündelungen sind nicht statthaft.
- Jeder Kreisschachbund hat eine Stimme, wenn dieser Mitglied im LSBB ist,
- Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten.
Beschluss des Kongresses des LSBB e.V. vom 5. Juni 1999.
Geändert durch den Beschluss des Kongresses des LSBB e.V. vom 24. Juni 2023.
Registratur
von Beschlüssen des LSBB
-
Beschluss P 01/00 -
§
1
Die Beschlüsse der Organe des LSBB e.V. werden nach einem
Kennzeichnungsplan sowie jährlich in nummerischer Reihenfolge erfasst.
§ 2
Beschlüsse, die Bestandteil von Protokollen sind, werden als Einzelbelege
erfasst und gekennzeichnet, soweit sie Regelungen enthalten und Außenwirkung
haben. Sie werden vom Tagungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 3
Die Kennzeichnung der Beschlüsse erfolgt nach dem beschließenden Organ,
L = Landeskongress, P = Präsidium,
S = Schiedsgericht, K = Kassenprüfer.
Die Beschlüsse werden in der Geschäftsstelle entsprechend der Kennzeichnung
abgelegt und dort einsichtbar geführt.
§ 4
Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Juni 1995 - Nr. 21/95 über
die Informationstätigkeit des LSBB und seiner Kreise bleibt unberührt.
§ 5
Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Beschluss des Präsidiums vom 5. Juni 1993 - Nr. 2/93 außer Kraft.
Beschluss des Präsidiums des LSBB e.V. vom 14. August 1999.