Landesschachbund Brandenburg e.V. |
Finanzordnung
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachstehende Finanzordnung regelt in Ergänzung der §§ 53 und 54
der Satzung des Deutschen Schachbundes e.V. vom 15. Mai 1999 sowie der §§ 4
und 13 der Satzung des LSBB e.V. vom 6. Juni 1998 die Kassen- und Vermögensverwaltung
des LSBB e.V.
2. Geldmittel des LSBB e.V.
2.1 Die Einnahmen des LSBB e.V. bestehen gem. § 4 der o.g. Satzung aus:
- Beiträgen der Mitglieder,
- Zuwendungen aus Mitteln des DSB / der DSJ,
- Zuwendungen des Landessportbundes Brandenburg,
- Zuwendungen aus Mitteln der Landesregierung und kommunalen Haushalten,
- Spenden, Sonderzuwendungen,
- Startgeld/Umlagen für Veranstaltungen.
2.2 Der Schatzmeister des LSBB e.V. errechnet jährlich auf der Grundlage
der bei der zentralen Passstelle (ZPS) am 15. Januar des betreffenden Jahres
registrierten Mitgliedern und des für das Haushaltsjahr festgesetzten
pro-Kopf-Betrages, der für die Ebene des LSBB e.V. gilt, den Jahresbeitrag der
Vereine. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Die Beiträge,
die der DSB berechnet, sind für den LSBB e.V. durchlaufende Posten und werden
an die Vereine auch als solche weitergegeben. In der Anlage zur Jahresrechnung
ist den Vereinen die Berechnung mitzuteilen (Angabe der jeweiligen Zahl der bei
der ZPS erfassten Erwachsenen, Jugendlichen und Schülern).
Der Jahresbeitrag ist in zwei anteiligen Raten jeweils zum 30. März
und 15. August unaufgefordert zu entrichten.
2.3 Sind die Vereine mit ihren Melde- oder Zahlungsverpflichtungen im Rückstand,
so ruhen ihre Rechte aus Satzung und Ordnungen vom achten Tage nach der Mahnung
durch die Geschäftsstelle/den Schatzmeister des LSBB e.V. für die Dauer des Rückstandes.
2.4 Der Mitgliedsbeitrag für die Ebene des LSBB e.V. wird vom
Landeskongress des LSBB e.V. festgelegt.
3. Haushaltsplan - Verwendung der Geldmittel
3.1 Die Erstellung eines Haushaltsplanentwurfes obliegt dem Schatzmeister.
Der vom Präsidenten gebilligte Entwurf ist dem Landeskongress zur Genehmigung
vorzulegen. Der Haushaltsplan ist genehmigt, wenn er mit einfacher
Stimmenmehrheit angenommen wird.
3.2 Der Haushaltsplan hat eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen
und Ausgaben des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) zu enthalten. Die Einzelansätze
sind, soweit als möglich, aufzugliedern. Sie werden nach Ressorts und
Verwendungszweck benannt.
3.3 Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushaltsplanes müssen sich
ausgleichen.
3.4 Die Mittel sind entsprechend dem Haushaltsplan zu verwenden. Die
Selbstkontrolle in den einzelnen Ressorts und bei den Einzelansätzen sind dabei
unerlässlich. Einsparungen bei einzelnen Ansätzen können mit einem Mehrbedarf
bei anderen Ansätzen nach pflichtgemäßem Ermessen des Schatzmeisters
ausgeglichen werden.
3.5 Durch den Haushaltsplan werden der Schatzmeister und der Geschäftsführer
ermächtigt, Ausgaben bis zur jeweils vorgesehen Höhe des einzelnen
Etatansatzes zu leisten.
3.6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nach Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes zu genehmigen. Die Deckung der Ausgaben muss gesichert sein.
3.7 Unvorhergesehene Mehreinnahmen eines Geschäftsjahres sind, soweit
sie nicht auf neue Rechnung vorgetragen werden, nach Beschluss des Präsidiums
zu verwenden.
4. Ausführung - Verwaltung der Geldmittel
4.1 Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Buchführung
verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgaben sind aufgeschlüsselt und in nachprüfbarer
Form zu belegen.
4.2 Sind bestimmte Haushaltsmittel verbraucht, dürfen weitere Zahlungen
nur mit Zustimmung des Schatzmeisters vorgenommen werden. Im Zweifelsfalle ist
bei anstehenden Haushaltsüberschreitungen die Entscheidung des Präsidenten,
nach Anhörung des Schatzmeisters und des Geschäftsführers, vom Antragsteller
einzuholen.
4.3 Die Ausgabenbelege über unvorhergesehene, außerplanmäßige
Ausgaben sind vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom 1. Vizepräsidenten,
gegenzuzeichnen.
5. Zahlungsanweisungen
5.1 Die Ressortverantwortlichen erstellen die Zahlungsanweisungen und senden
sie mit den dazugehörenden Belegen zum Schatzmeister. Jede Zahlungsanweisung
ist vom Ressortverantwortlichen zu unterschreiben.
6. Zahlungsverkehr
6.1 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln.
6.2 Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
7. Rechnungslegung und Prüfung der Kassenverwaltung
7.1 Der Schatzmeister hat dem Landeskongress über das abgelaufene Geschäftsjahr
einen aufgeschlüsselten Abschlussbericht vorzulegen.
7.2 Die Kassenführung ist gemäß § 14 der Satzung des LSBB e.V. jährlich
zu prüfen. Hierzu ist den Kassenprüfern Einblick in sämtliche Kassenbelege zu
gewähren (Belege, Konten und Journal).
8. Auslagenerstattung
8.1 Präsidiums-, Referent-, Verbandsgerichtsmitgliedern sowie Beauftragten
des LSBB e.V. wird, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind,
Auslagenersatz nach der „Richtlinie Auslagenerstattung“ gewährt.
8.2 Auslagen werden nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Präsidiums
erstattet.
9. Anlagen - Richtlinien
9.1 Die Finanzordnung des LSBB e.V. ist zur Durchsetzung mit Richtlinien zu
ergänzen. Die Richtlinien sind vom Präsidium zu bestätigen.
9.2 Anlagen „Richtlinie Auslagenerstattung“
Beschluss des Kongresses des LSBB e.V. vom 13. April 1991. Ergänzt durch den
Beschluss des Kongresses des LSBB e.V. vom 1. Juli 2000.