Landesschachbund Brandenburg e.V. |
Geschäftsordnung
für Finanzprüfungen
im Landesschachbund Brandenburg durch die Kassenprüfer
1.
Die Kassenprüfer des LSBB prüfen entsprechend den Festlegungen in der Satzung
des LSBB;
1.1 entsprechend ihres Arbeitsplanes einmal im Jahr den
Jahresfinanzabschluss beim LSBB;
1.2 auf Antrag des Präsidiums des LSBB Bank und Kasse im laufenden Geschäftsjahr.
2. Die Kassenprüfer prüfen insbesondere:
2.1 die Erarbeitung von Haushaltsansätzen für das jeweilige Geschäftsjahr,
2.2 die Bank- und Kassenführung des LSBB und deren Funktionalorgane,
z.B. Landesleistungsstützpunkt, einschließlich der Belege und ihrer Ablage,
2.3 die Finanzberichte für das jeweilige Geschäftsjahr. Hierzu gehören
auch die Nachweise für den Bestand an technischen Geräten (soweit diese den
Wert von 400 EUR übersteigen), modernen Datenträgern und Spielmaterial. Dies
schließt auch die Kontrolle der materiellen Bestände ein, die aus LSBB-Mitteln
finanziert werden. Einsicht in die Inventarlisten des LSBB wird gewährt.
2.4 die Liquiditätsnachweise, einschließlich der Realität der aufgeführten
Bestände an finanziellen Mitteln, Verbindlichkeiten und zweckgebundenen Mitteln
und der Realität der Einschätzung der künftigen Einnahme- und
Ausgabenentwicklung,
2.5 die Organisation und buchhalterische Erfassung der Mitgliedsbeiträge,
2.6 die Organisation der Arbeit mit Förder- und Zuwendungsmitteln von
ihrer Antragstellung, über ihren Abruf, ihre Abrechnung und Buchung,
2.7 die Umsetzung von Präsidiumsbeschlüssen, die im Zusammenhang mit
Finanzen stehen.
3. Die Kassenprüfer berichten über ihre Finanzprüfungen auf den
Landeskongressen und schlagen die Entlastung oder Nichtentlastung mit oder ohne
Auflagen vor.
4. Der Vorsitzende der Kassenprüfer leitet die Tätigkeit der Kassenprüfer,
nimmt auf Einladung des Präsidiums des LSBB an dessen Tagungen teil, bereitet
konzeptionell die Prüfungen vor und leitet die Anfertigung von Prüfungs- und Tätigkeitsberichten
der Kassenprüfer. Diese werden dem Präsidenten des LSBB und für den
Nachwuchsbereich und den Landesleistungsstützpunkt auch dem Jugendwart
zugeleitet. Für den Landesleistungsstützpunkt erhält auch dessen Leiter ein
Exemplar.
Diese Geschäftsordnung wurde am 5. Juni 1999 durch den Kongress des LSBB e.V.
beschlossen und trat sofort in Kraft.