Landesschachbund Brandenburg e.V.

Zurück zur Startseite / Datenschutzerklärung / Impressum

Geschäftsordnung für Finanzprüfungen
im Landesschachbund Brandenburg durch die Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer des LSBB prüfen entsprechend den Festlegungen in der Satzung des LSBB;
1.1 entsprechend ihres Arbeitsplanes einmal im Jahr den Jahresfinanzabschluss beim LSBB;
1.2 auf Antrag des Präsidiums des LSBB Bank und Kasse im laufenden Geschäftsjahr.

2. Die Kassenprüfer prüfen insbesondere:
2.1 die Erarbeitung von Haushaltsansätzen für das jeweilige Geschäftsjahr,
2.2 die Bank- und Kassenführung des LSBB und deren Funktionalorgane, z.B. Landesleistungsstützpunkt, einschließlich der Belege und ihrer Ablage,
2.3 die Finanzberichte für das jeweilige Geschäftsjahr. Hierzu gehören auch die Nachweise für den Bestand an technischen Geräten (soweit diese den Wert von 400 EUR übersteigen), modernen Datenträgern und Spielmaterial. Dies schließt auch die Kontrolle der materiellen Bestände ein, die aus LSBB-Mitteln finanziert werden. Einsicht in die Inventarlisten des LSBB wird gewährt.
2.4 die Liquiditätsnachweise, einschließlich der Realität der aufgeführten Bestände an finanziellen Mitteln, Verbindlichkeiten und zweckgebundenen Mitteln und der Realität der Einschätzung der künftigen Einnahme- und Ausgabenentwicklung,
2.5 die Organisation und buchhalterische Erfassung der Mitgliedsbeiträge,
2.6 die Organisation der Arbeit mit Förder- und Zuwendungsmitteln von ihrer Antragstellung, über ihren Abruf, ihre Abrechnung und Buchung,
2.7 die Umsetzung von Präsidiumsbeschlüssen, die im Zusammenhang mit Finanzen stehen.

3. Die Kassenprüfer berichten über ihre Finanzprüfungen auf den Landeskongressen und schlagen die Entlastung oder Nichtentlastung mit oder ohne Auflagen vor.

4. Der Vorsitzende der Kassenprüfer leitet die Tätigkeit der Kassenprüfer, nimmt auf Einladung des Präsidiums des LSBB an dessen Tagungen teil, bereitet konzeptionell die Prüfungen vor und leitet die Anfertigung von Prüfungs- und Tätigkeitsberichten der Kassenprüfer. Diese werden dem Präsidenten des LSBB und für den Nachwuchsbereich und den Landesleistungsstützpunkt auch dem Jugendwart zugeleitet. Für den Landesleistungsstützpunkt erhält auch dessen Leiter ein Exemplar.

Diese Geschäftsordnung wurde am 5. Juni 1999 durch den Kongress des LSBB e.V. beschlossen und trat sofort in Kraft.