Landesschachbund Brandenburg e.V.

Zurück zur Startseite / Datenschutzerklärung / Impressum

Satzung
des Landesschachbundes Brandenburg e.V.

Übersicht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Schachjugend (aufgehoben)
§ 6 Organe des LSBB
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
§ 8 Der Landeskongress
§ 9 Das Präsidium
§ 10 Das Schiedsgericht
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Ordnungen
§ 14 Sanktionen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 23.09.1990 gegründete Verein führt den Namen Landesschachbund Brandenburg e.V., im folgenden LSBB genannt, und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 386 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
(2) Der LSBB ist die Vereinigung der Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen sowie sonstiger Schachorganisationen, insbesondere Kreisschachbünde, des Landes Brandenburg. Er ist Mitglied im Deutschen Schachbund e.V. und Landessportbund Brandenburg e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der LSBB verfolgt selbstlos im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des Sports. Gefördert wird sowohl der Wettkampf- als auch der Freizeit- und Breitensport.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin in allen Bevölkerungskreisen und Altersgruppen. Ziel ist es, die gesunde Lebensweise aller Menschen zu fördern. Besonderes Augenmerk legt der LSBB auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen.
(2) Der LSBB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem LSBB zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LSBB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Organe des LSBB üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der LSBB wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er orientiert sich an basisdemokratischen Grundsätzen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im LSBB sind:
a) als Mitgliedsorganisation grundsätzlich die Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen sowie sonstige Schachorganisationen, insbesondere Kreisschachbünde, mit Sitz im Land Brandenburg,
b) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sowie
c) fördernde Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 lit. a setzt die Gemeinnützigkeit sowie die Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des LSBB voraus. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Lehnt es die Aufnahme ab, so ist hiergegen Einspruch zulässig, der binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung beim Präsidenten einzulegen ist. Der Landeskongress entscheidet endgültig.
(3) Die Einzelmitglieder der Mitgliedsorganisationen sind mittelbar zugleich auch Mitglieder des LSBB, soweit sie dem LSBB namentlich gemeldet wurden.
(4) Als förderndes Mitglied des LSBB können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Stiftungen berufen werden, soweit sie nicht den Zielen des LSBB und seiner Satzung widersprechen. Eine Berufung als förderndes Mitglied kann erwerben, wer durch einmalige ansehnliche Zuwendung oder durch regelmäßige Zuwendungen den Schachsport im Land Brandenburg unterstützt. Die Berufung setzt einen entsprechenden Antrag voraus und erfolgt durch das Präsidium.
(5) Mitgliedsorganisationen können zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres austreten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Der Erklärung ist eine Abschrift des Austrittsbeschlusses des zuständigen Organs beizufügen.

§ 4 Beiträge
(1) Die Schachvereine und Schachabteilungen haben an den LSBB Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Zahl ihrer Einzelmitglieder. Der Beitrag wird vom Landeskongress festgesetzt. Es gibt Beitragsgruppen für Erwachsene, Jugendliche und Schüler.
(2) Für sonstige Schachorganisationen kann der Landeskongress nach einheitlichen Grundsätzen einen Beitrag festsetzen. Dabei können Finanzkraft, Mitgliederzahl und Intensität der Inanspruchnahme von Leistungen vom LSBB berücksichtigt werden. Sonstige Schachorganisationen können statt dessen erklären, Mitgliedsbeiträge nach den in Abs.1 festgelegten Grundsätzen entrichten zu wollen.
(3) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Organe des LSBB
Organe des Vereins sind:
a) der Landeskongress,
b) das Präsidium,
c) das Schiedsgericht und
d) die Kassenprüfer.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen
(1) In ein Organ des LSBB kann jede natürliche Person gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und mittelbar Mitglied des LSBB ist.
(2) Bei ordnungsgemäßer Einberufung sind die Organe des LSBB ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. § 15 bleibt unberührt.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Einzelheiten werden in der Wahlordnung des LSBB geregelt.

§ 8 Der Landeskongress
(1) Oberstes Organ des LSBB ist der Landeskongress. Er setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen und den Mitgliedern des Präsidiums sowie dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und einem Vertreter der Kassenprüfer zusammen. Einzelheiten regelt der durch den Landeskongress festzulegende Delegiertenschlüssel. Jeder Teilnehmer nach Satz 2 besitzt Stimmrecht und hat je eine Stimme.
Dem Landeskongress obliegt insbesondere die:
a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Präsidiums,
d) Wahl des Schiedsgerichtes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Beiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
i) Auflösung des LSBB.
(2) Der Landeskongress findet einmal jährlich statt. Er soll im 2. Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung des Landeskongresses erfolgt durch den Präsidenten mittels schriftlicher Einladung, in der die Tagesordnung mitzuteilen ist. Zwischen dem Termin des Landeskongresses und der Versendung der Einladungen sollen mindestens 6 Wochen liegen. Der Einladung sind die vorliegenden Anträge und Berichte beizufügen.
(4) Ein außerordentlicher Landeskongress ist innerhalb einer Mindestfrist von 2 Wochen durch entsprechende Einladung mit Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es das Präsidium beschließt oder 25 v.H. der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a beantragen. Die Frist nach Abs. 6 Satz 3 beträgt in diesem Fall 3 Wochen.
(5) Der Präsident leitet den Landeskongress, er kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Leitung beauftragen. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, wählt der Landeskongress einen Versammlungsleiter.
(6) Der Landeskongress beschließt ausschließlich über schriftlich eingereichte Anträge. Grundsätzlich sollen die Anträge spätestens 2 Wochen vor dem Landeskongress beim Präsidenten eingereicht werden. Anträge auf Änderung der Satzung sowie einer Ordnung des LSBB sind jedoch 8 Wochen vor dem Landeskongress einzureichen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten; Ordnungen werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert.
(7) Über den Landeskongress ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium, deren Mitglieder jeweils für 2 Jahre einzeln gewählt werden, besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. dem Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Landesspielleiter und
5. dem Jugendwart.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Ordnungen sowie der Beschlüsse des Landeskongresses und ist diesem rechenschaftspflichtig. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Landeskongress zu bestätigen ist.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den LSBB jeder für sich allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.

(4) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse einberufen und sich durch Sachverständige beraten lassen.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 10 Das Schiedsgericht
(1) Beim LSBB wird ein Schiedsgericht gebildet. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und Beisitzern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden jeweils für 2 Jahre einzeln gewählt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Es entscheidet endgültig:
a) bei Verstößen gegen die Satzung,
b) in Streitfällen, die über den Rahmen einer Mitgliedsorganisation hinausgehen,
c) in Fragen, die den Spielbetrieb des LSBB betreffen und
d) in den ihm durch das Satzungs- und Ordnungsrecht des LSBB zugewiesenen Fällen.
(3) Soweit im Satzungs- und Ordnungsrecht des LSBB nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller geltend machen, in seinen berechtigten Interessen betroffen zu sein.
(4) Das Schiedsgericht verfährt nach einer von ihm selbst mit Zustimmung des Landeskongresses festgelegten Schiedsgerichtsordnung. Es kann einstweilige Anordnungen treffen. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens, Auslagen der Betroffenen werden grundsätzlich nicht erstattet.
(5) Der ordentliche Rechtsweg ist nur dann gegeben, sofern ein Schiedsgerichtsverfahren nicht durchgeführt wurde.
(6) Dem Schiedsgericht ist Amtshilfe zu leisten. Es ist bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Seine Beschlüsse sind auszuführen.

§ 11 Kassenprüfer
(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer von 4 Jahren 3 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder des Schiedsgerichtes sein dürfen. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zweimal möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des LSBB einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Einzelheiten der Tätigkeit der Kassenprüfer regelt die Geschäftsordnung für Finanzprüfungen.

§ 12 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten
(1) Personen, die sich um den Schachsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.
(2) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten erfolgt auf Lebenszeit.

§ 13 Ordnungen
Neben den in dieser Satzung genannten Ordnungen gibt sich der LSBB insbesondere eine Turnierordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung sowie einen Ethik-Code. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Landeskongress die Beschlussfassung über diese Ordnungen. Der Landeskongress kann dem Präsidium die Beschlussfassung über Änderungen der Turnier- und der Finanzordnung übertragen.

§ 14 Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 3 können seitens des LSBB Sanktionen verhängt werden, wenn sie
a) trotz Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen die ihnen dem LSBB gegenüber ob liegenden Pflichten nicht erfüllen oder Beschlüsse der Organe des LSBB nicht beachten,
b) sich schwerer Verstöße gegen die Grundsätze des LSBB zuschulden kommen lassen,
c) die Interessen oder das Ansehen des LSBB schädigen.
(2) Die Sanktionen sind:
1. förmliche Missbilligung,
2. Verwarnung,
3. Geldbußen bis 500,00 EUR,
4. Funktionssperre für die Dauer von bis zu 3 Jahren,
5. Spielsperre für die Dauer von bis zu 3 Jahren.
(3) Ist ein Verstoß nach Absatz 1 so schwerwiegend, dass die Verhängung einer Sanktion zur Erfüllung ihres Zweckes nicht ausreichend ist, kann auf Ausschluss aus dem LSBB erkannt werden. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit einer Mitgliedsorganisation ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
(4) Vor der Verhängung von Sanktionen und Ausschlüssen ist der Betroffene zu hören und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat zu geben. Das Präsidium trifft die Entscheidung über Sanktionen und Ausschlüsse, die dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen ist.
(5) Gegen die Verhängung einer Sanktion und gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Präsidenten einlegen. Über Einsprüche von Mitgliedsorganisationen entscheidet der Landeskongress, über Einsprüche von natürlichen Personen das Schiedsgericht.
(6) Ordnungsmaßnahmen im Spielbetrieb werden in der Turnierordnung geregelt.

§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des LSBB entscheidet ein hierfür besonders einzuberufender Landeskongress mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form durch den Landeskongress am 6. Juni 1998 beschlossen worden und löst die bisherige Satzung ab. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

Satzungsänderungen:

Nr.  Datum LK geänderte §§ Änderung
01.
01.06.2002
§ 5 Vorschrift insgesamt aufgehoben
  § 9 I Nr. 6 neu gefasst
  § 10 V neu gefasst
  § 14 II Nr. 3 aufgrund Euro-Einführung neu gefasst
02.
07.06.2008
§ 9 I Nr. 2 neu gefasst, bisherige Nr. 3 weggefallen, Nr. 4 - 6 wurden Nr. 3 - 5
  § 9 III 1 neu gefasst
03.
05.06.2010
§ 9 Nr. 5 neu aufgenommen
  § 15 Nr. 2 neu gefasst

04.
19.11.2022

§ 13 neu gefasst
05.
24.06.2023
§ 5 neu gefasst