Landesschachbund Brandenburg e.V. |
Geschäftsordnung
des Schiedsgerichtes des Landesschachbundes
Brandenburg e.V. (GOSG)
vom
12. Juni 2005
§
1 [Unabhängigkeit]
Das Schiedsgericht des Landesschachbundes Brandenburg e.V. (ff. LSBB) ist unabhängig.
Weisungen können ihm und seinen Mitgliedern nicht erteilt werden.
§ 2 [Zuständigkeit]
Das Schiedsgericht entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten, die ihm durch die
Satzung und die Ordnungen des LSBB zur Entscheidung übertragen sind.
§ 3 [Besetzung]
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter
und dem ersten Beisitzer (ordentliche Mitglieder) sowie weiteren Beisitzern.
Seine Entscheidungen trifft das Schiedsgericht durch seine ordentlichen
Mitglieder, die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
(2) Im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes rückt der nächstfolgende
weitere Beisitzer nach. Sind weitere Beisitzer nicht oder nicht in ausreichender
Anzahl gewählt, entscheiden die verbleibenden Mitglieder.
(3) Ein Mitglied ist verhindert, wenn
ein im § 41 ZPO genannter Sachverhalt bzw. ein Grund im Sinne des § 42 ZPO
vorliegt oder
es für längere Zeit erkrankt, beruflich bedingt oder aufgrund mehrwöchigen
Urlaubs abwesend ist.
(4) Das Schiedsgericht kann den Rechtsstreit einem ihrer ordentlichen
Mitglieder als Einzelrichter übertragen, sofern die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, insbesondere
Entscheidungen hinsichtlich der in den §§ 41 und 42 ZPO genannten
Konstellationen zu treffen sind. Das als Einzelrichter entscheidende Mitglied
soll die Befähigung zum Richteramt, zumindest jedoch die durch einen
Hochschulabschluss nachgewiesene juristische Qualifikation und berufliche
Praxis, haben.
§ 4 [Fristen
und Gebühren]
(1) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind an Fristen und Gebühren
gebunden. Sofern in der Satzung und den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist,
ist das Rechtsmittel oder der Antrag (im Weiteren Rechtsmittel genannt)
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung oder dem Ereignis
einzulegen bzw. zu stellen.
(2) Die Gebühr für die Anrufung des Schiedsgerichtes richtet sich nach
der Gebührenordnung des LSBB. Die Einzahlung der Gebühr auf das Konto des LSBB
ist mit der Einlegung des Rechtsmittels nachzuweisen. Beträgt die
Rechtsmittelfrist nicht mehr als 8 Tage, soll das Schiedsgericht auf Antrag des
Anrufenden die Frist des Einzahlungsnachweises um eine angemessene Zeit verlängern.
§ 5 [Einlegung von Rechtsmitteln]
(1) Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind die Beteiligten sowie die durch
die angegriffene Entscheidung in ihren Rechten erstmals betroffenen Schachbünde
und Vereine (im Weiteren Vereine genannt) sowie Personen berechtigt.
(2) Das Rechtsmittel eines Vereins ist von dem vertretungsberechtigten
Vorstand i. S. des § 26 Abs. 2 BGB einzulegen; Abs. 3 bleibt unberührt. Als
gesetzlicher Vertreter gilt insoweit auch der Vorstand der Schachabteilung eines
Vereins.
(3) Zur Fristwahrung kann das Rechtsmittel von einem anderen
Vereinsvertreter (z. B. Mannschaftsleiter) eingelegt werden. In diesem Fall muss
der gesetzliche Vertreter des Vereines die Einlegung des Rechtsmittels binnen
einer Frist von acht Tagen (Poststempel) ab dem Datum der Rechtsmittelschrift,
schriftlich bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht oder nicht
fristgerecht, gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen.
§ 6 [Verfahrensgang]
(1) Das Schiedsgericht eröffnet das Verfahren erst nach fristgemäßem
Nachweis der Einzahlung der Schiedsgerichtsgebühr, § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Schriftsätze und Anlagen sind dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts im Original und drei Abschriften, nach Möglichkeit auch als
elektronisches Dokument, einzureichen. Von der Anzahl der Abschriften kann bei
elektronischen Dokumenten abgewichen werden. Anderenfalls trägt die betreffende
Partei die anfallenden Kopierkosten.
(3) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Schiedsgericht erfolgt
mit einfachem Brief gegen Empfangsbekenntnis. Zulässig ist auch die Zustellung
durch Telekopie oder elektronisches Dokument. Satz 2 gilt für die Rücksendung
des Empfangsbekenntnisses entsprechend.
§ 7 [Rücknahme]
Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Rücknahme des
Rechtsmittels in jedem Stadium des Verfahrens möglich.
§ 8 [Grundsatz der mündlichen Verhandlung]
(1) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher
Verhandlung. Der Vorsitzende kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob
eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung ergeht und ob eine
Entscheidung nach Beratung oder im Umlaufverfahren herbeigeführt wird. Ohne mündliche
Verhandlung ergehen auch verfahrensleitende Entscheidungen des Schiedsgerichts.
(2) In dringenden Fällen kann das Schiedsgericht einstweilige
Anordnungen ohne mündliche Verhandlung treffen. Hiergegen ist Widerspruch
binnen 2 Wochen nach deren Bekanntgabe zulässig. In diesem Fall ist unverzüglich
Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
§ 9 [Ladungen]
(1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes bestimmt den Termin zur mündlichen
Verhandlung und verfügt die Ladungen.
(2) Die Ladung zu einem Termin muss sieben Tage zuvor erfolgen, der
Poststempel ist maßgebend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist
abkürzen.
(3) Die Beteiligten können auf Einhaltung der Frist und der
schriftlichen Ladung verzichten. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes kann das
persönliche Erscheinen von Personen anordnen.
(4) Bleibt eine Partei zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer
Ladung aus, so kann ohne deren Anwesenheit verhandelt werden. Hierauf ist in der
Ladung gesondert hinzuweisen.
§ 10 [Kostenvorschuss]
(1) Die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen kann von der Einzahlung
eines angemessenen Kostenvorschusses oder der Vorlage einer Gebührenverzichtserklärung
abhängig gemacht werden.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach der
Finanzordnung, ohne Anspruch auf Tagesgeld und Spesen.
§ 11 [Öffentlichkeit]
(1) Die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts sind öffentlich.
Das Schiedsgericht kann jedoch die Zahl der Zuhörer beschränken. Im Falle
eines Ausschlussverfahrens kann es die Öffentlichkeit auch ganz ausschließen.
(2) Ist eine natürliche Person Partei, kann sie zur mündlichen
Verhandlung im Beistand von bis zu zwei Personen, einschließlich eines Bevollmächtigten,
erscheinen. Entsprechendes gilt für den gesetzlichen Vertreter eines Vereins.
§ 12 [Entscheidung]
(1) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen aufgrund des
Vorbringens der Parteien, ist aber an dieses nicht gebunden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach geheimer Beratung. Die Mitglieder
des Schiedsgerichtes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Entscheidung wird
im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. In Ausnahmefällen kann
sie auch später verkündet und schriftlich zugestellt werden. Nach dem Ergehen
der Entscheidung ist der Entscheidungstenor schriftlich niederzulegen und von
den Mitgliedern zu unterschreiben.
(4) Urteile und Beschlüsse treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 13 [Protokoll]
(1) Über die Verhandlung ist ein vom Vorsitzenden und einem
mitwirkenden Beisitzer als Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
(2) Wird bei Bekanntgabe des Urteiles oder des Beschlusses eine
schriftliche Ausfertigung beantragt, ist diese innerhalb von 14 Tagen
zuzustellen.
§ 14 [Kosten]
(1) Sofern nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten des
Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO.
(2) Eine Erstattung der Kosten der am Verfahren Beteiligten findet grundsätzlich
nicht statt. Die Kosten ihres Bevollmächtigten hat jede Partei, auch im Falle
des Obsiegens, selbst zu tragen.
(3) Wird das Rechtsmittel zurückgenommen oder gilt es als zurückgenommen,
werden die dem Schiedsgericht entstandenen Kosten in Abzug gebracht.
§ 15 [Rechtsweg]
Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig,
§ 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 16 [Entsprechende Anwendung der ZPO]
Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die
Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 17 [Inkrafttreten]
Diese Geschäftsordnung wurde vom Landeskongress am 12. Juni 2005 bestätigt
und tritt mit diesem Tage in Kraft.