Landesschachbund Brandenburg e.V.

Zurück zur Startseite / Datenschutzerklärung / Impressum

Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes des Landesschachbundes Brandenburg e.V. (GOSG)
vom 12. Juni 2005

§ 1 [Unabhängigkeit]
Das Schiedsgericht des Landesschachbundes Brandenburg e.V. (ff. LSBB) ist unabhängig. Weisungen können ihm und seinen Mitgliedern nicht erteilt werden.

§ 2 [Zuständigkeit]

Das Schiedsgericht entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten, die ihm durch die Satzung und die Ordnungen des LSBB zur Entscheidung übertragen sind.

§ 3 [Besetzung]

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem ersten Beisitzer (ordentliche Mitglieder) sowie weiteren Beisitzern. Seine Entscheidungen trifft das Schiedsgericht durch seine ordentlichen Mitglieder, die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
(2) Im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes rückt der nächstfolgende weitere Beisitzer nach. Sind weitere Beisitzer nicht oder nicht in ausreichender Anzahl gewählt, entscheiden die verbleibenden Mitglieder.
(3) Ein Mitglied ist verhindert, wenn
ein im § 41 ZPO genannter Sachverhalt bzw. ein Grund im Sinne des § 42 ZPO vorliegt oder
es für längere Zeit erkrankt, beruflich bedingt oder aufgrund mehrwöchigen Urlaubs abwesend ist.
(4) Das Schiedsgericht kann den Rechtsstreit einem ihrer ordentlichen Mitglieder als Einzelrichter übertragen, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, insbesondere Entscheidungen hinsichtlich der in den §§ 41 und 42 ZPO genannten Konstellationen zu treffen sind. Das als Einzelrichter entscheidende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt, zumindest jedoch die durch einen Hochschulabschluss nachgewiesene juristische Qualifikation und berufliche Praxis, haben.

§ 4 [Fristen und Gebühren]
(1) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind an Fristen und Gebühren gebunden. Sofern in der Satzung und den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist das Rechtsmittel oder der Antrag (im Weiteren Rechtsmittel genannt) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung oder dem Ereignis einzulegen bzw. zu stellen.
(2) Die Gebühr für die Anrufung des Schiedsgerichtes richtet sich nach der Gebührenordnung des LSBB. Die Einzahlung der Gebühr auf das Konto des LSBB ist mit der Einlegung des Rechtsmittels nachzuweisen. Beträgt die Rechtsmittelfrist nicht mehr als 8 Tage, soll das Schiedsgericht auf Antrag des Anrufenden die Frist des Einzahlungsnachweises um eine angemessene Zeit verlängern.

§ 5 [Einlegung von Rechtsmitteln]

(1) Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind die Beteiligten sowie die durch die angegriffene Entscheidung in ihren Rechten erstmals betroffenen Schachbünde und Vereine (im Weiteren Vereine genannt) sowie Personen berechtigt.
(2) Das Rechtsmittel eines Vereins ist von dem vertretungsberechtigten Vorstand i. S. des § 26 Abs. 2 BGB einzulegen; Abs. 3 bleibt unberührt. Als gesetzlicher Vertreter gilt insoweit auch der Vorstand der Schachabteilung eines Vereins.
(3) Zur Fristwahrung kann das Rechtsmittel von einem anderen Vereinsvertreter (z. B. Mannschaftsleiter) eingelegt werden. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter des Vereines die Einlegung des Rechtsmittels binnen einer Frist von acht Tagen (Poststempel) ab dem Datum der Rechtsmittelschrift, schriftlich bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht oder nicht fristgerecht, gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen.

§ 6 [Verfahrensgang]

(1) Das Schiedsgericht eröffnet das Verfahren erst nach fristgemäßem Nachweis der Einzahlung der Schiedsgerichtsgebühr, § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Schriftsätze und Anlagen sind dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Original und drei Abschriften, nach Möglichkeit auch als elektronisches Dokument, einzureichen. Von der Anzahl der Abschriften kann bei elektronischen Dokumenten abgewichen werden. Anderenfalls trägt die betreffende Partei die anfallenden Kopierkosten.
(3) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Schiedsgericht erfolgt mit einfachem Brief gegen Empfangsbekenntnis. Zulässig ist auch die Zustellung durch Telekopie oder elektronisches Dokument. Satz 2 gilt für die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses entsprechend.

§ 7 [Rücknahme]
Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Rücknahme des Rechtsmittels in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

§ 8 [Grundsatz der mündlichen Verhandlung]
(1) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung ergeht und ob eine Entscheidung nach Beratung oder im Umlaufverfahren herbeigeführt wird. Ohne mündliche Verhandlung ergehen auch verfahrensleitende Entscheidungen des Schiedsgerichts.
(2) In dringenden Fällen kann das Schiedsgericht einstweilige Anordnungen ohne mündliche Verhandlung treffen. Hiergegen ist Widerspruch binnen 2 Wochen nach deren Bekanntgabe zulässig. In diesem Fall ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

§ 9 [Ladungen]
(1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen.
(2) Die Ladung zu einem Termin muss sieben Tage zuvor erfolgen, der Poststempel ist maßgebend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(3) Die Beteiligten können auf Einhaltung der Frist und der schriftlichen Ladung verzichten. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes kann das persönliche Erscheinen von Personen anordnen.
(4) Bleibt eine Partei zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann ohne deren Anwesenheit verhandelt werden. Hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen.

§ 10 [Kostenvorschuss]

(1) Die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen kann von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses oder der Vorlage einer Gebührenverzichtserklärung abhängig gemacht werden.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach der Finanzordnung, ohne Anspruch auf Tagesgeld und Spesen.

§ 11 [Öffentlichkeit]

(1) Die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts sind öffentlich. Das Schiedsgericht kann jedoch die Zahl der Zuhörer beschränken. Im Falle eines Ausschlussverfahrens kann es die Öffentlichkeit auch ganz ausschließen.
(2) Ist eine natürliche Person Partei, kann sie zur mündlichen Verhandlung im Beistand von bis zu zwei Personen, einschließlich eines Bevollmächtigten, erscheinen. Entsprechendes gilt für den gesetzlichen Vertreter eines Vereins.

§ 12 [Entscheidung]
(1) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen aufgrund des Vorbringens der Parteien, ist aber an dieses nicht gebunden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach geheimer Beratung. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Entscheidung wird im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. In Ausnahmefällen kann sie auch später verkündet und schriftlich zugestellt werden. Nach dem Ergehen der Entscheidung ist der Entscheidungstenor schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern zu unterschreiben.
(4) Urteile und Beschlüsse treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 13 [Protokoll]
(1) Über die Verhandlung ist ein vom Vorsitzenden und einem mitwirkenden Beisitzer als Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
(2) Wird bei Bekanntgabe des Urteiles oder des Beschlusses eine schriftliche Ausfertigung beantragt, ist diese innerhalb von 14 Tagen zuzustellen.

§ 14 [Kosten]
(1) Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO.
(2) Eine Erstattung der Kosten der am Verfahren Beteiligten findet grundsätzlich nicht statt. Die Kosten ihres Bevollmächtigten hat jede Partei, auch im Falle des Obsiegens, selbst zu tragen.
(3) Wird das Rechtsmittel zurückgenommen oder gilt es als zurückgenommen, werden die dem Schiedsgericht entstandenen Kosten in Abzug gebracht.

§ 15 [Rechtsweg]
Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig, § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 16 [Entsprechende Anwendung der ZPO]
Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 17 [Inkrafttreten]
Diese Geschäftsordnung wurde vom Landeskongress am 12. Juni 2005 bestätigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.