Landesschachbund Brandenburg e.V. |
Satzung
des Landesschachbundes Brandenburg e.V.
Übersicht
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
§ 2 | Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit |
§ 3 | Mitgliedschaft |
§ 4 | Beiträge |
§ 5 | Schachjugend (aufgehoben) |
§ 6 | Organe des LSBB |
§ 7 | Wahlen und Abstimmungen |
§ 8 | Der Landeskongress |
§ 9 | Das Präsidium |
§ 10 | Das Schiedsgericht |
§ 11 | Kassenprüfer |
§ 12 | Ehrenmitglieder |
§ 13 | Ordnungen |
§ 14 | Sanktionen |
§ 15 | Auflösung |
§ 16 | Inkrafttreten |
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 23.09.1990 gegründete
Verein führt den Namen Landesschachbund Brandenburg e.V., im folgenden LSBB
genannt, und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister unter der Nr.
VR 386 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
(2) Der LSBB ist die Vereinigung der Schachvereine und Schachabteilungen
von Vereinen sowie sonstiger Schachorganisationen, insbesondere Kreisschachbünde,
des Landes Brandenburg. Er ist Mitglied im Deutschen Schachbund e.V. und
Landessportbund Brandenburg e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der LSBB verfolgt selbstlos
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des
Sports. Gefördert wird sowohl der Wettkampf- als auch der Freizeit- und
Breitensport.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung
und Ausübung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin in allen Bevölkerungskreisen
und Altersgruppen. Ziel ist es, die gesunde Lebensweise aller Menschen zu fördern.
Besonderes Augenmerk legt der LSBB auf die Förderung von Kindern und
Jugendlichen.
(2) Der LSBB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem LSBB zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des LSBB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Organe des LSBB üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der LSBB wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz. Er orientiert sich an basisdemokratischen Grundsätzen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im LSBB sind:
a) als Mitgliedsorganisation
grundsätzlich die Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen sowie
sonstige Schachorganisationen, insbesondere Kreisschachbünde, mit Sitz im Land
Brandenburg,
b) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sowie
c) fördernde Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 lit. a setzt die Gemeinnützigkeit
sowie die Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des LSBB voraus. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Lehnt es die Aufnahme ab,
so ist hiergegen Einspruch zulässig, der binnen eines Monats nach Zustellung
der Ablehnung beim Präsidenten einzulegen ist. Der Landeskongress entscheidet
endgültig.
(3) Die Einzelmitglieder der
Mitgliedsorganisationen sind mittelbar zugleich auch Mitglieder des LSBB, soweit
sie dem LSBB namentlich gemeldet wurden.
(4) Als förderndes Mitglied des
LSBB können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie
Stiftungen berufen werden, soweit sie nicht den Zielen des LSBB und seiner
Satzung widersprechen. Eine Berufung als förderndes Mitglied kann erwerben, wer
durch einmalige ansehnliche Zuwendung oder durch regelmäßige Zuwendungen den
Schachsport im Land Brandenburg unterstützt. Die Berufung setzt einen
entsprechenden Antrag voraus und erfolgt durch das Präsidium.
(5) Mitgliedsorganisationen können zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres
austreten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Der Erklärung ist eine
Abschrift des Austrittsbeschlusses des zuständigen Organs beizufügen.
§ 4
Beiträge
(1) Die Schachvereine und
Schachabteilungen haben an den LSBB Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge
richtet sich nach der Zahl ihrer Einzelmitglieder. Der Beitrag wird vom
Landeskongress festgesetzt. Es gibt Beitragsgruppen für Erwachsene, Jugendliche
und Schüler.
(2) Für sonstige Schachorganisationen kann der Landeskongress nach
einheitlichen Grundsätzen einen Beitrag festsetzen. Dabei können Finanzkraft,
Mitgliederzahl und Intensität der Inanspruchnahme von Leistungen vom LSBB berücksichtigt
werden. Sonstige Schachorganisationen können statt dessen erklären,
Mitgliedsbeiträge nach den in Abs.1 festgelegten Grundsätzen entrichten zu
wollen.
(3) Einzelheiten regelt die
Beitragsordnung.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6 Organe
des LSBB
Organe des Vereins sind:
a) der Landeskongress,
b) das Präsidium,
c) das Schiedsgericht und
d) die Kassenprüfer.
§ 7
Wahlen und Abstimmungen
(1) In ein Organ des LSBB kann
jede natürliche Person gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet
hat und mittelbar Mitglied des LSBB ist.
(2) Bei ordnungsgemäßer Einberufung sind
die Organe des LSBB ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie entscheiden, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. § 15 bleibt unberührt.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Einzelheiten werden in der
Wahlordnung des LSBB geregelt.
§ 8
Der Landeskongress
(1) Oberstes Organ des LSBB ist
der Landeskongress. Er setzt sich aus den Delegierten der
Mitgliedsorganisationen und den Mitgliedern des Präsidiums sowie dem
Vorsitzenden des Schiedsgerichts und einem Vertreter der Kassenprüfer zusammen.
Einzelheiten regelt der durch den Landeskongress festzulegende Delegiertenschlüssel.
Jeder Teilnehmer nach Satz 2 besitzt Stimmrecht und hat je eine Stimme.
Dem Landeskongress obliegt insbesondere die:
a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Präsidiums,
d) Wahl des Schiedsgerichtes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Beiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
i) Auflösung des LSBB.
(2) Der Landeskongress findet einmal jährlich statt. Er soll im 2.
Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung des Landeskongresses erfolgt durch den Präsidenten
mittels schriftlicher Einladung, in der die Tagesordnung mitzuteilen ist.
Zwischen dem Termin des Landeskongresses und der Versendung der Einladungen
sollen mindestens 6 Wochen liegen. Der Einladung sind die vorliegenden Anträge
und Berichte beizufügen.
(4) Ein außerordentlicher Landeskongress ist innerhalb einer
Mindestfrist von 2 Wochen durch entsprechende Einladung mit Tagesordnung
schriftlich einzuberufen, wenn es das Präsidium beschließt oder 25 v.H. der
Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a beantragen. Die Frist nach Abs. 6 Satz 3 beträgt
in diesem Fall 3 Wochen.
(5) Der Präsident leitet den Landeskongress, er kann ein anderes Präsidiumsmitglied
mit der Leitung beauftragen. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, wählt der
Landeskongress einen Versammlungsleiter.
(6) Der Landeskongress beschließt ausschließlich über schriftlich
eingereichte Anträge. Grundsätzlich sollen die Anträge spätestens 2 Wochen
vor dem Landeskongress beim Präsidenten eingereicht werden. Anträge auf Änderung
der Satzung sowie einer Ordnung des LSBB sind jedoch 8 Wochen vor dem
Landeskongress einzureichen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten; Ordnungen werden mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert.
(7) Über den Landeskongress ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Das Präsidium
(1) Das Präsidium, deren
Mitglieder jeweils für 2 Jahre einzeln gewählt werden, besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. dem Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Landesspielleiter und
5. dem Jugendwart.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der
Ordnungen sowie der Beschlüsse des Landeskongresses und ist diesem
rechenschaftspflichtig. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom
Landeskongress zu bestätigen ist.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident
vertreten den LSBB jeder für sich allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie
haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB. Die
Vertretung im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.
(4) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann
das Präsidium Ausschüsse einberufen und sich durch Sachverständige beraten
lassen.
(5)
Vereinsämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nr. 26a EstG beschließen.
§
10 Das Schiedsgericht
(1) Beim LSBB wird ein
Schiedsgericht gebildet. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden,
einem Stellvertreter und Beisitzern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen.
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden jeweils für 2 Jahre einzeln gewählt.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt
besitzen.
(2) Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Es entscheidet endgültig:
a) bei Verstößen gegen die Satzung,
b) in Streitfällen, die über den Rahmen einer
Mitgliedsorganisation hinausgehen,
c) in Fragen, die den Spielbetrieb des LSBB betreffen und
d) in den ihm durch das Satzungs- und Ordnungsrecht des LSBB
zugewiesenen Fällen.
(3) Soweit im Satzungs- und
Ordnungsrecht des LSBB nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller
geltend machen, in seinen berechtigten Interessen betroffen zu sein.
(4) Das Schiedsgericht verfährt
nach einer von ihm selbst mit Zustimmung des Landeskongresses festgelegten
Schiedsgerichtsordnung. Es kann einstweilige Anordnungen treffen. Das
Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens, Auslagen der
Betroffenen werden grundsätzlich nicht erstattet.
(5) Der ordentliche Rechtsweg ist nur dann gegeben, sofern ein
Schiedsgerichtsverfahren nicht durchgeführt wurde.
(6) Dem Schiedsgericht ist Amtshilfe zu leisten. Es ist bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Seine Beschlüsse sind auszuführen.
§
11 Kassenprüfer
(1) Der Landeskongress wählt für
die Dauer von 4 Jahren 3 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder
des Schiedsgerichtes sein dürfen. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist
zweimal möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des LSBB einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische
Richtigkeit zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten.
(3) Einzelheiten der Tätigkeit der Kassenprüfer regelt die Geschäftsordnung
für Finanzprüfungen.
§
12 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten
(1) Personen, die sich um den
Schachsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums
zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.
(2) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten erfolgt auf
Lebenszeit.
§
13 Ordnungen
Neben den in dieser
Satzung genannten Ordnungen gibt sich der LSBB insbesondere eine Turnierordnung,
eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung sowie einen Ethik-Code.
Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, obliegt dem Landeskongress die Beschlussfassung über diese Ordnungen.
Der Landeskongress kann dem Präsidium die Beschlussfassung über Änderungen
der Turnier- und der Finanzordnung übertragen.
§
14 Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 3 können
seitens des LSBB Sanktionen verhängt werden, wenn sie
a) trotz Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen die
ihnen dem LSBB gegenüber ob liegenden Pflichten nicht erfüllen oder Beschlüsse
der Organe des LSBB nicht beachten,
b) sich schwerer Verstöße gegen die Grundsätze des LSBB
zuschulden kommen lassen,
c) die Interessen oder das Ansehen des LSBB schädigen.
(2) Die Sanktionen sind:
1. förmliche Missbilligung,
2. Verwarnung,
3. Geldbußen bis 500,00 EUR,
4. Funktionssperre für die Dauer von bis zu 3 Jahren,
5. Spielsperre für die Dauer von bis zu 3 Jahren.
(3) Ist ein Verstoß nach Absatz 1 so schwerwiegend, dass die Verhängung
einer Sanktion zur Erfüllung ihres Zweckes nicht ausreichend ist, kann auf
Ausschluss aus dem LSBB erkannt werden. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit einer
Mitgliedsorganisation ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
(4) Vor der Verhängung von Sanktionen und Ausschlüssen ist der
Betroffene zu hören und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer
Frist von einem Monat zu geben. Das Präsidium trifft die Entscheidung über
Sanktionen und Ausschlüsse, die dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief
zuzustellen ist.
(5) Gegen die Verhängung einer Sanktion und gegen den Ausschluss kann
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch
beim Präsidenten einlegen. Über Einsprüche von Mitgliedsorganisationen
entscheidet der Landeskongress, über Einsprüche von natürlichen Personen das
Schiedsgericht.
(6) Ordnungsmaßnahmen im Spielbetrieb werden in der Turnierordnung
geregelt.
§
15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des
LSBB entscheidet ein hierfür besonders einzuberufender Landeskongress mit 2/3
Mehrheit aller Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a.
(2)
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§
16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden
Form durch den Landeskongress am 6. Juni 1998 beschlossen worden und löst die
bisherige Satzung ab. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Satzungsänderungen:
Nr. Datum LK | geänderte §§ | Änderung |
01.
01.06.2002 |
§ 5 | Vorschrift insgesamt aufgehoben |
§ 9 I Nr. 6 | neu gefasst | |
§ 10 V | neu gefasst | |
§ 14 II Nr. 3 | aufgrund Euro-Einführung neu gefasst | |
02. 07.06.2008 |
§ 9 I | Nr. 2 neu gefasst, bisherige Nr. 3 weggefallen, Nr. 4 - 6 wurden Nr. 3 - 5 |
§ 9 III 1 | neu gefasst | |
03. 05.06.2010 |
§ 9 Nr. 5 | neu aufgenommen |
§ 15 Nr. 2 | neu gefasst | |
04. |
§ 13 | neu gefasst |
05. 24.06.2023 |
§ 5 | neu gefasst |