(2) Datenschutztipp des Monats - Abmahngefahr bei Internetseiten?
von Mario Oberling
Unter der Rubrik „Datenschutztipp des Monats“ möchte ich den Mitgliedsvereinen des LSSB Tipps zum Thema Datenschutz geben.
Sie haben eine Frage? Schreiben Sie an Datenschutz@lssb.de .
Viele Schachvereine betreiben eine Internetseite, um über den Verein zu informieren. Oft werden die Seiten mit einem Content Management System betrieben, zum Beispiel Wordpress. Das ist praktisch, können doch mit Plugins viele Funktionen eingebunden werden, die auf der Internetseite erscheinen. Beispielhaft seien hier Kontaktformulare oder Videos von Youtube genannt. Problem dabei – viele Plugins laden die sogenannten Google Fonts nach. Bei Google Fonts handelt es sich um ein interaktives Schriftenverzeichnis, welches von Google kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Schriften können verwendet werden, ohne diese auf den eigenen Server hoch zu laden. Bei einem Besuch der Website werden die Schriften dann von dem Google Server nachgeladen und im Gegenzug findet ein Informationsaustausch mit Google in den USA statt.
Die RAAG Kanzlei mahnt derzeit Google Fonts im großen Stil ab. Diese Kanzlei sucht mittels eines Webcrawlers Internetseiten, die Google Fonts einsetzen und mahnt dann den Seitenbetreiber kostenpflichtig ab. Die Kanzlei macht geltend, dass beim Aufruf der Seite die IP-Adresse des Seitenbesuchers erfasst wird. Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum, dass nun ohne Rechtsgrundlage, ohne Einwilligung des Seitenbesuchers, in die USA an Google übermittelt wird. Für den erlittenen Schaden, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Mandanten, will die Kanzlei Bares sehen. Die Abmahnung kostet derzeit ca. 250 €.
Was kann man tun? Jeder Verein sollte seine Internetseite dahingehend kritisch prüfen, ob sie Google Fonts nutzt. Falls ja, sollte dies abgestellt werden. Über sogenannte Checker, z.B. https://sicher3.de/google-fonts-checker/, kann man die Adresse einer Internetseite eingeben und so schnell prüfen. Doch Vorsicht – es wird nur die Startseite geprüft, nicht die Unterseiten. Wer nicht auf Google Fonts verzichten mag, muss diese lokal von dem Server laden, auf dem auch die Internetseite liegt. Abhilfe schafft auch ein sogenanntes Cookiebanner, dass vor dem Laden der Schriftarten die Einwilligung des Seitenbesuchers einholt.
Was tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, man als Schachverein eine Abmahnung erhalten hat? Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren. Die Internetseite sollte bereinigt werden. Den geforderten Schadensersatz kann man natürlich zahlen. Zu empfehlen ist das aber nicht. Man kann die Lage aussitzen. Derzeit werden bereits erste Verfahren gegen diese Kanzlei angestrengt, da diese offenbar gewerbsmäßig abmahnt. Man sieht sich dann aber als Schachverein einem Klagerisiko ausgesetzt und findet sich möglicherweise vor Gericht wieder. Besser ist es, die Abmahnung einen Anwalt zu übergeben, der die Abmahnung abwehrt. Im Zweifelsfall ist ein Anwalt billiger als die Abmahngebühr. Hat der Inhaber der Internetseite eine Privathaftpflichtversicherung, lohnt auch hier eine Anfrage, da die Versicherung dann oft weiter hilft.
René Kellner, LSBB-Datenschutzbeauftragter
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